Kostenübernahme
Wir unterstützen Sie bei der Klärung einer Kostenübernahme.

Kostenübernahme bei einer Suchtbehandlung

Das Angebot der Lifespring-Privatklinik richtet sich an Privatversicherte und Selbstzahler. Eine Kostenübernahme Ihres Aufenthaltes bei uns ist wahrscheinlich, wenn Sie zum Beispiel bei einer der weiter unten aufgeführten privaten Krankenversicherungen versichert sind. Die Zusage einer Kostenübernahme hängt jedoch immer auch von den vertraglich vereinbarten Leistungen Ihres Tarifs ab. Außerdem erfolgt in der Regel eine individuelle Prüfung Ihres Leistungsanspruchs. Auch gesetzliche Krankenkassen erstatten ihren Mitgliedern die Kosten für den Aufenthalt in unserer Privatklinik – allerdings nur in der Höhe, wie sie in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus in Wohnortnähe entstanden wären.

Damit Sie sich ganz auf Ihre Behandlung bei uns konzentrieren können, unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Kostenklärung und Korrespondenz mit Ihrer Krankenkasse, Beihilfestelle und Zusatzversicherung mit unserer ganzen Erfahrung. Auch helfen wir Ihnen, die Höhe eines möglichen Selbstbehaltes zu ermitteln; einige private Krankenversicherung erheben diesen Selbstbehalt bei Patienten mit Suchterkrankungen.

Bei Privatversicherten: In 95% der Fälle erfolgt eine Kostenübernahme.

Privatpatienten und beihilfeberechtigte Patienten

Die Lifespring-Privatklinik ist eine Akutklinik nach §107 Abs. 1 SGB V. Entsprechend können Sie die Kosten bei Ihrer privaten Krankenversicherung, Beihilfestelle und Zusatzversicherung geltend machen. Wir berechnen für die Behandlung eine Tagespauschale von 650,— €. Darin enthalten sind alle ärztlichen, therapeutischen und pflegerischen Behandlungsleistungen, die Unterbringung und die Verpflegung.

Bei beihilfeberechtigten Patienten übernehmen die Beihilfe und ergänzende Versicherungen unterschiedliche Anteile. Dazu beraten wir Sie gerne persönlich.

Die Kosten werden teilweise oder vollständig erstattet, wenn eine begründete medizinische Notwendigkeit vorliegt. Die Kasse erkennt eine stationäre Behandlung als notwendig an, wenn zum Beispiel:

  • die Erkrankung ausreichend schwer ist;
  • bei Nichtbehandlung eine Chronifizierung droht;
  • eine ambulante Therapie keine Verbesserung gebracht hat;
  • Ihr soziales Umfeld – Ihr Beruf, Ihre Partnerschaft, Ihre Familie – belastet wird.

„Wir sind eine Akutklinik nach §107 Abs. 1 SGB V. Entsprechend können Sie die Kosten bei Ihrer privaten Krankenversicherung, Beihilfestelle und Zusatzversicherung geltend machen.“

Versicherte bei gesetzlichen Krankenversicherungen

Wenn Sie sich als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse in unserer Privatklinik behandeln lassen wollen, gibt es prinzipiell die Möglichkeit, sich die Kosten zum Teil erstatten zu lassen. Hierzu müssen Sie bei Ihrer Kasse das Kostenerstattungsverfahren für stationäre Krankenhausaufenthalte zur Abrechnung wählen. Auf jeden Fall sollten Sie sich im Vorfeld über die Möglichkeiten einer Kostenerstattung bei Ihrer Kasse erkundigen. Sie sollten den Antrag schriftlich stellen und auf einen schriftlichen Genehmigungsbescheid warten. Wenn Sie die Genehmigung haben, ersetzt das „Kostenerstattungsverfahren“ für mindestens drei Monate das sonst übliche Verfahren „Zahlung per Krankenversichertenkarte“. Sie können sich jetzt in unserer Klinik behandeln lassen. Die Rechnung begleichen Sie, wie ein privat Versicherter, zunächst selbst und lassen sich die Kosten anschließend von Ihrer Kasse erstatten. Ein Vordruck zur Wahl des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 SGB V können Sie hier herunterladen.

 

Antrag Kostenerstattungsverfahren

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